Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Vertragsschluss

  1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle, auch zukünf- tigen Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherun- gen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung ver- bindlich.

  3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms 1990.

II. Preise

  1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der bei Ver- tragsschluss gültigen Preisliste. Alle Preise ab Werk.

  2. Ändern sich vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben und andere Fremdkos- ten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

III. Zahlung und Verrechnung

  1. Unsere Rechnungsbeträge sind nach 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skon- toabzug fällig. Nicht gerechtfertigte Skontoabzüge belasten wir dem Käufer zu- rück. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, als seine Ge- genansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

  2. Bei Überschreiten des Zahlungszieles berechnen wir Zinsen in Höhe unseres je- weils gültigen Kontokorrentzinssatzes.

  3. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käu- fers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiter- veräußerung, die Weiterverarbeitung und die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

  4. Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentli- che Vermögensverschlechterung ergibt und die unseren Zahlungsanspruch ge- fährden, sind wir berechtigt, ihn unabhängig von der Laufzeit etwa erhaltener Wechsel fällig zu stellen.

  5. Die in den Nr. 3 und 4 gen. Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleis- tungen in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.

  6. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine

  1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung oder Nichtbelieferung ist durch uns verschuldet.

  2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfül- lung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistungen von Anzahlungen.

  3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abge- sendet werden kann.

  4. Ein ihm zustehendes Rücktrittsrecht aus Unmöglichkeit und Verzug kann der Käu- fer nur insoweit ausüben, als ihm ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist. Schadenersatzansprüche des Käufers richten sich nach Abschnitt X der Bedin- gungen.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermi- schung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns auch das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungs- wertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Be- stand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbe- haltsware im Sinne der Nr. 1.

  3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu sei- nen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräu- ßern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Nr. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

  4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Si- cherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehalts- ware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein un- serem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

  5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Abschn. III/5 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wird das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte, die dem Käufer auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.

  6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufge- wendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v. H. , sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VI. Güten, Maße und Gewichte

1. Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern, soweit nicht andere Normen schriftlich vereinbart sind. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euronormen, mangels solcher der Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werksprüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Ver- wendbarkeit sind keine Zusicherungen von Eigenschaften.

2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Ver- wiegung maßgebend. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte oder Wägung nach DIN ermittelt werden. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung.

VII. Abnahmen

1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.

2. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

VIII. Versand, Gefahrübergang, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung

1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen wer- den, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden und nach eigenem Ermessen zu lagern

und sofort zu berechnen.
3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu

dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berech- tigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehen- den Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stel- lungnahme gegeben.

4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens je- doch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, geht die Gefahr, auch die ei- ner Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch Franko- oder Frei- Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherungen sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.

5. Die Ware wird unverpackt geliefert. Für Verpackungen, Schutz und/oder Trans- portmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Verpackun- gen werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport dorthin oder seine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.

6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.

IX. Mängelrüge und Gewährleistung

Für Mängel der Ware und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:
1. Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Ablieferung schriftlich

anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar wa- ren, ausgeschlossen.

3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir die beanstandete Ware zu- rück und liefern an ihrer Stelle mangelfreie Ware; stattdessen sind wir berechtigt nachzubessern. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.

4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu über – zeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.

5. Für die Nachbesserung und Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.

6. Unsere Haftung aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften richtet sich nach Abschnitt X.

X. Schadenersatz und Verjährung

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung, haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfül – lungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, be- schränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

2. Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertrags- pflichten, soweit dadurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

3. Sämtliche Ansprüche gegen uns verjähren ein halbes Jahr nach Ablieferung, so- weit nicht bei Arbeiten an Grundstücken oder Bauwerken zwingend längere Ver- jährungsfristen gelten.

XI. Rücknahme

Von uns gelieferte Waren werden im Zustand der Anlieferung und nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit uns bei frachtfreier Zusendung zurückgenommen. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Käufers besonders be- schaffter Erzeugnisse ist ausgeschlossen. Zurückgenommene Waren werden abzüglich von mind. 15 v. H. anteiliger Lager- und Verwaltungskosten gutgeschrieben.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Soweit nichts anderes vereinbart, ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen Trier. Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitig- keiten ist der Sitz unserer Firma, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Per- son des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das für inländische Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 01. 06. 1997

 

AGB – Pulverbeschichtung

Untergründe bzw. Materialbeschaffenheit bei der Pulverbeschichtung.

Die zu beschichtende Ware muss für den Vorgang Pulverbeschichtung ordnungsgemäß vorbereitet sein. Der Besteller hat die zu beschichtenden Teile von nicht zu beschichtenden Teilen zu trennen. Die Ware muss sorgfältig gereinigt, d.h. fettfrei und sauber sein, sinnvoll aufhängbar, nicht schöpfend und Hitzefest bis 220 Grad C.
Für die Beschichtung auf Edelstahl und Aluminium kann bei Außenwitterung und in Feuchträumen keine Gewährleistung übernommen werden, da wir generell keine Chromatierung als Vorbehandlung anbieten können.
Mit Hilfe einer Schleifmaschine wird die Bauteiloberfläche aufgeraut und von anhaftenden Schmutzschichten entfernt. Bei Nachträglicher mechanische Bearbeitungen von Aluminium Werkstücken entziehen wir uns der Gewährleistung, da dies wegen nicht ausreichender Vorbehandlung zu mangelnder Lackhaftung führen kann.
Als Standard Beschichtung bei Stahl/ Aluminium gilt immer die Beschichtung für den Innenbereich und rein als Dekorativen Einsatz, wenn nicht anders und schriftlich vom Kunden Bestellt. Verzinkte Stahlteile mit einer max. Zinkschichtstärke von 60mµ werden Standardmäßig für den Außenbereich beschichtet. Aluminium ausschließlich für den Innenbereich. Bei verzinkter Ware wird aufgrund des vom Beschichter nicht beeinflussbaren Untergrunds ab einer Zinkschichtdicke von 80mµ die Gewährleistung abgelehnt.

Insbesondere Ausgasungen, Haftungsstörungen und raue Oberflächen können nicht als Reklamation anerkannt werden, da dies in der Hand des Verzinkers liegt. Zunderschichten und Schnittkanten sind kein optimaler Haftgrund und sind durch den Kunden durch geeignete Maßnahmen oder in einer schriftlichen Bestellung durch uns zu entfernen.

Für Oberflächenstörungen durch Silikonmittel kann keine Haftung übernommen werden.

Gewährleistung, Haftung, Mängelrüge

Sachmängel der gefertigten Ware sind unverzüglich, spätestens 7 Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware scheidet unsere Sachmängelhaftung aus.
Ist Ware bereits weiterveräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Verpflichtung verletzen, in diesem Fall ist unsere Haftung auf vorhersehbar, typischerweise eintretender Schäden begrenzt.

Soweit wir bei Pulverbeschichtungen Gewähr zu leisten haben, sind wir allein berechtigt, im Einvernehmen mit dem Lackhersteller die Art der Ausbesserung bzw. Überarbeitung festzulegen. Sollten Mängel auftreten, die vom Lacklieferanten zu vertreten sind, so haftet der Lieferant dem Abnehmer nur in dem Umfang wie der Lacklieferant gegenüber dem Lieferanten haftet.

Eine weitergehende Haftung ist unabhängig vom Vorstehenden ausgeschlossen.

Farbvorgaben, z. B. nach RAL oder Verlaufs- und Glanzgradvorgaben sind immer, auch wenn sie vom Lieferanten bestätigt werden, ca.-Vorschriften, Abweichungen in Farbe, Glanz und Verlauf innerhalb der branchenüblichen Toleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge, dies gilt auch für Lieferungen nach Muster bzw. bei Anlieferung von mangelhafter, z. B. rostiger oder verzunderter Ware durch den Abnehmer.
Wird mangelhafte Ware durch den Abnehmer angeliefert und sind dadurch bedingt Leistungen über den vertraglichen Leistungsumfang des Lieferanten hinaus gewünscht bzw. notwendig, sind vom Abnehmer die über den vereinbarten Preis hinaus entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.
Bei Beschichtungen von Vorlackierungen, Guss teilen und von stückverzinkten Werkstücken, gleich welcher Herkunft, erfolgt die Veredelung grundsätzlich auf Risiko des Abnehmers. Die Beurteilung von Werkstücken erfolgt mit einem Abstand von 2 Metern.

Bei zu beschichtenden Stückteilen gilt eine Fehlmengentoleranz bis zu 2 % als vertrags-gemäße Leistung.

Seit der Gründung im Jahr 1995 schätzen Auftraggeber aus 
Industrie und Handwerk unseren kundenorientierten Service 
und unser Fachwissen im Bereich Metall.

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